Unterschiede zwischen den Bioland-Richtlinien und der EG-Öko-Verordnung
Vergleich der Richtlinien und Verordnungen:
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Betroffene Bereiche
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Bioland Verband
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EG-Öko-Verordnung
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Allgemeines
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Bewirtschaftungsform
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Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich ökologische Bewirtschaftung aller Betriebszweige vorgeschrieben
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Teilumstellung möglich, ökologische und konventionelle Bewirtschaftung in einem Betrieb möglich.
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Betriebsumstellung
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Mindestumstellungszeit vor Vermarktung von pflanzlichen und tierischen Öko-Produkten vorgeschrieben.
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Mindestumstellungszeit vor Vermarktung von pflanzlichen und tierischen Öko-Produkten vorgeschrieben.
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Dünger
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Stickstoff-Düngung
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In der Landwirtschaft orientiert sich die Höhe der Düngung an dem zulässigen Tierbesatz je Fläche. Jährlich zugelassen sind max. 1,4 Dungeinheit (DE) pro ha und Jahr. Der Gesamteinsatz ist beim Gemüse- und Zierpflanzenanbau auf 110 kg Stickstoff begrenzt. (Gewächshaus 330 kg), im Obstbau und in Baumschulkulturen auf 90 kg ,bei Hopfen auf 70 kg N. Im Weinbau ist die N-Mnege auf insgesamt 150 kg/ha im 3 jährigen Turnus begrenzt.
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Der Einsatz von Dünger aus der Tierhaltung (Wirtschaftsdünger) ist auf jährlich 170 kg N pro ha begrenzt. Die gesamte Sticksoffdüngermenge ist nicht begrenzt, der Bedarf muss von der Kontrollstelle aber anerkannt sein, damit die Bewirtschaftung auf Basis externer Düngerzufuhr möglich ist. Für den Gartenbau und Sonderkulturen gibt es keine speziellen Regelungen.
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Zukauf von Stickstoffdüngern
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Im landwirtschaftlichen Betrieb ist der Zukauf auf 40 kg N pro ha und Jahr limitiert
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Der Zukauf ist nicht limitiert. Der Bedarf muss aber von der Kontrollstelle anerkannt sein.
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Konventioneller Wirtschaftsdüngerzukauf
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Konventioneller Wirtschaftsdüngerzukauf ist nur in Form von Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Pferdemist möglich. Konventionelle Gülle, Jauche und Geflügelmist aus flächengebundener Tierhaltung sind als Dünger nicht zugelassen.
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Konventionelle Gülle, Jauche und Geflügelmist aus flächengebundener Tierhaltung sind als Dünger zugelassen.
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Organischer Handelsdünger
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Bedenkliche organische Handesldünger wie Blut-, Fleisch- Knochenmehle und Guanodünger sind nicht zugelassen.
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Blut-, Fleisch- und Knochenmehle sowie Guano sind zugelassen.
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Gärreste aus Biogasanlagen
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Gärreste aus Biogasanlagen, in denen nur konventionelle Substrate vergoren werden, dürfen bei Bioland nicht als Dünger verwendet werden. Ist ein Bioland-Betrieb an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, darf er max. 40 kg N in Form von Gärresten verwenden-
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Nicht geregelt
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Pflanzenbau
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Risikofaktoren beim Pflanzenbau
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Bei der Standortwahl ist die Belastung durch Schadstoffe aus der Umwelt und der vorherigen Nutzung zu berücksichtigen
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Nicht geregelt
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Pflanzenschutz
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Die Verwendung von Kupfer für den Pflanzenschutz ist geregelt und auf 3 kg je ha und Jahr (Hopfen 4 kg) beschränkt. Pyrethroide dürfen nicht eingesetzt werden. (Nervengifte für Insekten)
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Pyrethroide (für Schädlingsfallen in Obstkulturen im Mittelmeerraum) dürfen eingesetzt werden. Kupfer-Einsatz: Max. 8 kg je ha und Jahr gemäß den Pflanzenschutzbestimmungen
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Verarbeitung
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Kennzeichnung
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„Bio“ darf verwendet werden, wenn 100% der Zutaten ökologischer Herkunft sind. Bei nachweislicher Nichtverfügbarkeit von Zutaten in ökologischer Qualität kann der Verband eine Ausnahmegenehmigung für konventionelle Zutaten bis zu einem Anteil von maximal 5% genehmigen.
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„Bio“ darf verwendet werden, wenn 95% der Zutaten ökologischer Herkunft sind und die betreffenden konventionellen Zutaten nicht in Bioqualität verfügbar sind- geregelt in Anhang VI Teil C der EG-Öko-Verordnung.
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Zusatzstoffe
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22 Stoffe zugelassen
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47 Stoffe zugelassen
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Nitritpökelsalz
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Nitritpökelsalz nicht zugelassen bei Bioland, Demeter, GÄA
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Nitritpökelsalz für Fleischerzeugnisse zulässig.
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Enzyme/ Starterkulturen
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Enzyme und Starterkulturen sind nur produktgruppenspezifisch zugelassen
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Enzyme und Starterkulturen sind
allgemein zugelassen.
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Verarbeitung tierischer Produkte
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Die Verarbeitung von tierischen Produkten ist umfassend hinsichtlich erlaubter Zutaten, Zusatz- und Hilfsstoffe, Verfahren und Packstoffe geregelt.
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Die Verarbeitung von tierischen Produkten ist nur hinsichtlich erlaubter Zusatz- und Hilfsstoffe geregelt
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Verpackung
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Vorgaben für die Verwendung von Verpackungen (Positivliste).
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Nicht geregelt
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Tierhaltung
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Maximale Tieranzahl pro Hektar landwirtschaftlicher Anbaufläche
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140 Hennen, 280 Hähnchen oder 10 Mastschweine pro ha und Jahr
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230 Hennen, 580 Hähnchen, 14 Mastschweine pro ha und Jahr
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Kuhtrainer
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Die Verwendung eines Kuhtrainers ist unzulässig (bei angebundenen Milchkühen knapp oberhalb des Rückens angebrachter Metallbügel oder Draht, der ihr einen Stromschlag versetzt, wenn sie beim Harnen oder Koten artgemäß den Rücken krümmt. Dadurch wird sie gezwungen, einen Schritt zurückzutreten und statt auf die eigene Liegfläche in den Mistraben zu harnen bzw. zu koten).
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Nicht geregelt
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Junghennenaufzucht
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Für die Aufzucht von Junghennen gibt es spezielle Regelungen.
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Nicht geregelt, Entwurf z.Z. in der Abstimmung
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Futter
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Futter vom eigenen Hof, Futterzukauf
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Über 50% des Futters muss vom eigenen Betrieb oder einer regionalen Kooperation stammen.
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Lediglich für Wiederkäuer und Pferde muss mindestens 50% des Futters vom eigenen Betrieb stammen. Futterherkunft für Schweine und Geflügel nicht geregelt.
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Zugelassene konventionelle Futtermittelkomponenten
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Grundsätzlich 100% Biofutter. Nur wenn Ökokomponenten nicht verfügbar sind und Mangelernährung droht, sind ausnahmen für die Eiweißfuttermittel Kartoffeleiweiß oder Maiskleber zulässig. Unter diesen Bedingungen dürfen bei Schweinen (säugende Zuchtsauen, Ferkel und Vormast) max. 5%, für die Geflügelzucht und Mastgeflügel bis zur 10. woche max. 15%, für Puten und für Legehennen max. 10% dieser konventionellen Futtermittel eingesetzt werden; bei Rindern und Ziegen sind konventionelle Komponenten verboten. Wanderschäfer dürfen ihre Tiere zu 5% auf konventionell bewirtschafteten Flächen grasen lassen.
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Großzügige Liste mit ca. 80 Produkten, z.B. sind konventionelles Soja, Trester aus Zitrusfrüchten zugelassen. Bei Schweinen und Geflügel beträgt der Höchst-Anteil an konventionellen Futtermitteln maximal 15%, bei Rindern, Ziegen und Schafen 5%.
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Fischmehl ist als Futterbestandteil nicht zulässig.
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Fischmehl ist als Futterbestandteil zum Beispiel für Geflügel zulässig
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Silage-Fütterung Wiederkäuer
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Die ganzjährigen ausschließliche Fütterung mit Silage ist verboten. Im Sommer überwiegend Grünfütterung.
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Nicht geregelt
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